
Durch das Kumulieren und Panaschieren kann der Wahlberechtigten erhebliche Veränderungen auf dem Stimmzettel vornehmen und seine Stimmen auf bestimmte Kandidaten konzentrieren. Im Wahlgesetz klingt die entsprechende Regel recht einfach: "Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben." Was daraus folgt ist in der konkreten Anwendung dennoch etwas komplizierter. Denn bei falschem Ausfüllen kann die Stimme letztendlich ungültig werden! Der Stimmzettel ist umfangreich ... Der Wähler hat grundsätzlich bei der Wahl zwei Möglichkeiten...
Bei den Wahlen zu den kommunalen Volksvertretungen erhält der Wahlberechtigte in Baden-Württemberg nicht nur einen Stimmzettel mit den Namen der Parteien oder Wahlverbindungen, die sich um ein Mandat bewerben. Vielmehr handelt es sich um mehrseitige, lange Zettel. Denn jede Liste ist mit allen auf ihr kandidierenden Personen aufgeführt. In den Großstädten bedeutet das viele hundert Kandidatinnen und Kandidaten.
Das Panaschieren
Unter Panaschieren (frz.: panacher = bunt machen, mischen) versteht man die Möglichkeit, dass der Wähler seine Stimmen nicht nur auf einer Liste gibt, sondern auf Kandidaten verschiedener Listen verteilt. Das geschieht konkret entweder dadurch, dass der Wähler handschriftlich den Namen eines Kandidaten auf seine präferierte Liste überträgt, oder dass er auf den anderen Listen Eintragungen macht.
Das Kumulieren
Beim Kumulieren (von lat. cumulus – Anhäufung) ist zunächst der Umstand wichtig, dass der Wähler nicht nur eine Stimme hat sondern mehrere. Diese Zahl entspricht der Anzahl der zu vergebenen Mandate im Gemeinderat, ist also von Ort zu Ort unterschiedlich. Diese Stimmen kann er verteilen auf die Kandidaten seiner Wahl. Ein, zwei oder drei Stimmen kann er für seine Kandidaten anhäufen. Das wird auf dem Stimmzettel mittels Zahlen hinter dem Namen des Kandidaten vermerkt.
Wer sich verzählt, stimmt ungültig ab oder verschenkt Stimmen!
Wichtig für den Wähler: Er darf auf keinen Fall mehr Stimmen verteilen, als er zur Verfügung hat! Ansonsten ist der Stimmzettel insgesamt ungültig. Wenn er zu wenig Stimmen verteilt, werden die restlichen nicht gezählt, sind also verschenkt.
Hinweis zum Wahlrecht von Unionsbürgern (Europäische Union)
Ausländer, die eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union haben, können an den Kommunal- und Europawahlen teilnehmen, nicht aber an der Regionalwahl. Beachtet werden dabei muss folgendes.
- Die Wahlbenachrichtigung und der Stimmzettel wird bei der Kommunalwahl automatisch zugestellt. Man muss also nur drei Monate in seiner Gemeinde gemeldet sein und ist automatisch im Wählerverzeichnis.
- An der Europawahl kann man nur auf Antrag teilnehmen. Dieser Antrag muss bis zum 17. Mai 2009 (16 Uhr) beim zuständigen Gemeindeamt eingegangen sein. Ausnahme: Unionsbürger, die bereits bei der Europawahl 1999 und 2004 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, werden von Amts wegen (automatisch) bei künftigen Wahlen eingetragen.







