STATUT DER SPD BADEN-WÜRTTEMBERG
Stand: Oktober 2016
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Parteistatut A4 (PDF)
Parteistatut Broschüre A5 (PDF)
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
§ 1
Der Landesverband Baden-Württemberg der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands umfasst das Gebiet des Landes Baden-Württemberg und entspricht dem Bezirk im Sinne des § 8 Abs. (1) des Organisationsstatuts der SPD. Sein Sitz ist Stuttgart.
Parteizugehörigkeit
§ 2
(1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Über die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrages. Die Entscheidungen des Ortsvereinsvorstandes gemäß Satz 1 sollen den Mitgliedern des Ortsvereins mindestens vierteljährlich namentlich bekannt gegeben werden.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf der Schriftform. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin binnen eines Monats beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.
(3) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
(4) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes zulässig.
(5) Jedes Parteimitglied gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet es wohnt. Will ein Mitglied oder ein Beitrittswilliger einem anderen Ortsverein angehören, so hat er dies dem zuständigen Kreisvorstand mitzuteilen, der die (Neu-)zuordnung vornimmt. Dem Antrag soll gefolgt werden, wenn das Mitglied nachvollziehbare Gründe vorträgt und überwiegende Organisationsinteressen nicht entgegenstehen.
Betrifft die Ausnahme vom Wohnortprinzip zwei Kreisverbände, so müssen beide eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gilt Abs.1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag nach zwei Monaten als beschieden gilt. Bei Uneinigkeit der betroffenen Kreisverbände entscheidet der Landesvorstand nach Anhörung.
Das betroffene Mitglied ist vor jeder Entscheidung zu hören.
Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich.
Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
(6) § 3 Abs.6 des Organisationsstatutes der SPD gilt unmittelbar.
(7) Im Übrigen gelten für die Parteizugehörigkeit die §§ 2, 4, 5, 6 und 7 des Organisationsstatuts der SPD unmittelbar.
(8) Status, Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in den §§ 2, 4, 5, 6 und 7 des Organisationsstatuts geregelt.
(9) Die Regelungen des § 10a des Organisationsstatutes der SPD zur Gastmitgliedschaft gelten für den Bereich des Landesverbandes Baden-Württemberg unmittelbar.
Gliederung
§ 3
(1) Der Landesverband gliedert sich in Ortsvereine und Kreisverbände; Letztere sind Unterbezirke im Sinne des § 8 Abs. (1) des Organisationsstatuts der SPD.
Die Kreisverbände sind entsprechend den Stadt- und Landkreisen zu gliedern. Zusammenschlüsse sind zulässig.
(2) Grundlage der Organisation ist der Ortsverein, der vom Kreisvorstand nach politischer, organisatorischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt wird. In einer politischen Gemeinde können unter Berücksichtigung gewachsener Strukturen mehrere Ortsvereine gebildet werden (das Recht des Kreisvorstandes auf Abgrenzung gemäß § 8 Abs. (2) des Organisationsstatuts bleibt hiervon unberührt).
(3) In benachbarten politischen Gemeinden wohnhafte Mitglieder können sich zu einem Ortsverein zusammenschließen. Das Recht des Kreisvorstandes auf Abgrenzung gemäß § 8 Abs. (2) des Organisationsstatuts bleibt hiervon unberührt.
(4) In Stadtkreisen, die Kreisverband im Sinne von Absatz (1) sind, sind die Stadtbezirke Ortsvereine.
(5) Größere Ortsvereine sollen dezentrale Organisationsstrukturen vorsehen. Diese dürfen jedoch nicht Gliederungen im Sinne des § 8 des Organisationsstatuts sein und kein Delegationsrecht innerhalb des Ortsvereins einführen. Das Recht des Kreisvorstandes auf Abgrenzung der Ortsvereine gemäß § 8 Abs. (2) des Organisationsstatuts bleibt hiervon unberührt.
(6) Kreiskonferenzen und Landesvorstand haben das Recht, dem Landesparteitag Vorschläge für die Wahl der Delegierten zu ordentlichen und außerordentlichen Parteitagen zu machen.
(7) Für die Aufgaben auf regionaler Ebene können in den Regionen von den Kreisverbänden beschickte Ausschüsse gebildet werden, gemäß §8 Abs.5 des Organisationsstatutes der SPD.
(8) Von den Ortsvereinen beschickte Koordinationsausschüsse werden dann gebildet, wenn in einer politischen Gemeinde mehrere Ortsvereine bestehen. § 12 Abs.1 des Organisationsstatutes bleibt hiervon unberührt. (Aufstellung von Bewerbern für kommunale Mandate)
§ 4
Ortsvereine und Kreisverbände führen ihre Parteigeschäfte nach eigenen Satzungen, die mit dem Organisationsstatut der SPD und mit diesem Statut in Einklang stehen müssen. Ortsvereine, die keine eigene Satzung besitzen, führen ihre Geschäfte nach der Mustersatzung des Parteivorstandes für Ortsvereine.
Parteiämter und Aufstellen von Kandidat/innen
§ 5
(1) Die Vorschriften der §§ 11 und 12 des Organisationsstatuts der SPD gelten mit Ausnahme der Regelungen zur Kandidatur für das Direktwahlamt des Bürgermeisters (§12 Abs.1) und das Direktwahlamt des Oberbürgermeisters (§12 Abs.2) für den Bereich des Landesverbandes Baden-Württemberg unmittelbar.
(2) Die Bestimmungen der §§ 12 Abs.3 und Abs.4 des Organisationsstatuts werden wie folgt umgesetzt:
Unter Einhaltung der in § 4 Abs. (1) Wahlordnung genannten Frist von 3 Monaten können Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindevertretungen, Kreistage und Parlamente auf allen Ebenen, im Rahmen der geltenden Wahlgesetze durch Vollversammlungen oder durch Delegiertenversammlungen aufgestellt werden.
Bei der Wahl durch Vollversammlungen erlassen die Vorstände der jeweils zuständigen Gliederungen Richtlinien zur Durchführung solcher Vollversammlungen.
Bei Wahl durch Delegiertenversammlung wählen die im Wahlkreis bestehenden Ortsvereine die Delegierten für die Wahlkreiskonferenzen. Für die Festlegung des Delegiertenschlüssels sind die Vorstände der Kreisverbände zuständig, denen die betreffenden Ortsvereine angehören. Federführend ist der Kreisvorstand am Sitz des Kreiswahlleiters. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand.
(3) Die Aufstellung von Nichtmitgliedern als Kandidatinnen und Kandidaten bei den Kommunalwahlen ist zulässig.
(4) Für die Aufstellung von Listen für die Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften im Gebiet des Landes Baden-Württemberg gilt §4 Absatz 2 der Wahlordnung der SPD entsprechend. Die Aufstellung der Listen erfolgt alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin.
Beiträge
§ 6
(1) Von allen Mitgliedsbeiträgen erhalten die Ortsvereine 15 %, die Kreisverbände 9 % und der Landesverband 75 %, der davon die Anteile des Parteivorstandes abführt.
Ein Prozent des Beitrags jedes Mitgliedes fließen in eine Kreisverbandsumlage. Aus dieser Umlage wird ein Aufstockungsbetrag für strukturell finanzschwache Kreisverbände zur Erreichung eines Mindestbetrages an Beitragseinnahmen (so genannter Sockel) finanziert.
Die Berechnung der Beitragsanteile und die Feststellung der Notwendigkeit der Aufstockung erfolgt jährlich.
Die Höhe des den Kreisverbänden zustehenden Sockelbetrages wird alle zwei Jahre durch die Kreisvorsitzendenkonferenz festgelegt. Der verbleibende Restbetrag aus der Umlage fließt in einen Fonds.
Die Richtlinien des Fonds werden ebenfalls von der Kreisvorsitzendenkonferenz festgelegt. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch ein von der Kreisvorsitzendenkonferenz alle zwei Jahre zu benennendes Gremium, welchem vier Kreisvorsitzende (je eine/r Vertreter/in pro Regierungsbezirk) sowie der/die Schatzmeister/in und der/die Landegeschäftsführer/in angehören.
Durch Satzung der Kreisverbände können die Ortsvereine verpflichtet werden, von ihren Beitragsanteilen einen bestimmten Satz an die Kreiskasse abzuführen.
(2) Die Ortsvereine rechnen vierteljährlich mit der Landeskasse ab. Die Landeskasse überweist den Kreisverbänden ihren Anteil. Die Kreisverbände legen jährlich der Landeskasse Rechenschaft über ihre Einnahmen und Ausgaben ab.
(3) Im übrigen gelten § 5 Abs.5 des Organisationsstatuts der SPD und die Finanzordnung der SPD unmittelbar im Bereich des Landesverbandes Baden-Württemberg.
Geschäftsjahr
§ 7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe
§ 8
Organe des Landesverbandes sind:
Landesparteitag
§ 9
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes; er setzt sich aus 320 von den Kreiskonferenzen gewählten Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in den voraus gegangenen vier Quartalen Pflichtbeiträge abgerechnet worden sind.
(2) Mit beratender Stimme nehmen teil:
(3) Antragsberechtigt zum Landesparteitag sind:
§ 10
(1) Der Landesparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
(2) Über die Verhandlung des Landesparteitages wird ein Beschlussprotokoll angefertigt. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder der Leitung des Landesparteitages zu zeichnen.
(3) Das Beschlussprotokoll ist allen Parteitagsdelegierten und den Organisationsgliederungen zuzusenden.
§ 11
(1) Jährlich findet ein Landesparteitag statt, der vom Landesvorstand einzuberufen ist.
Wahlen nach § 12 Abs. (1) Ziffer 3. und 5. werden alle zwei Jahre durchgeführt.
(2) Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens drei Monate vorher zu erfolgen.
(3) Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor Tagungsbeginn beim Landesverband eingegangen sein. Anträge müssen Angaben über die antragsberechtigte Organisationsgliederung, Ort und Datum des Beschlusses enthalten.
(4) Die Berichte des Landesvorstandes, der Revisoren und Revisorinnen und der Landtagsfraktion sind den Delegierten zusammen mit den Anträgen zuzustellen, ebenso ein Bericht über die Ausführung der Beschlüsse des vorhergehenden Parteitages.
(5) Die Anträge sind den Delegierten und den Organisationsgliederungen mit einer Stellungnahme der Antragskommission zwei Wochen vor dem Parteitag zuzustellen. Die Anträge sind unmittelbar nach Abgabe im Internet zu veröffentlichen – inklusive der Antragsbegründung und des Eingangsdatums. Die Anträge werden mit der Stellungnahme der Antragskommission ergänzt, sobald diese verfügbar ist.
(6) Anträge, über die der Parteitag nicht befindet, sind mit dem Ende des Parteitages erledigt.
§ 12
(1) Zu den Aufgaben des Landesparteitages gehören:
(2) Die Wahlen sind geheim. Die Mandate nach § 12 Abs. (1) Ziffer 3. und 5. gelten längstens bis zum Ende des Landesparteitages auf dem nach § 11 Abs. (1) Neuwahlen durchzuführen sind.
(3) Der Landesparteitag kann Fachkonferenzen beschließen.
Außerordentlicher Landesparteitag
§ 13
(1) Ein außerordentlicher Landesparteitag ist einzuberufen, wenn der Landesparteitag es beschließt.
(2) In den Fällen des Abs. (1) gelten die Vorschriften der Abs. (3) und (5) des § 11 dieses Statuts.
(3) Ein außerordentlicher Landesparteitag ist ferner einzuberufen, wenn
1. der Landesvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder es beschließt.
2. mindestens zwei Fünftel der Kreisverbände es verlangen
(4) Falls der Landesvorstand sich weigert, einem nach Abs. (3) Ziffer 2. gestellten Antrag stattzugeben, so ist der Landesparteitag von den Antragstellern einzuberufen.
(5) In den Fällen des Abs. (3) beträgt die Einberufungsfrist vier Wochen. Anträge müssen zehn Tage vorher beim Landesverband eingegangen sein, der sie unverzüglich den Delegierten zustellt.
(6) Ein außerordentlicher Landesparteitag kann einberufen werden, wenn ein außerordentlicher Parteitag gemäß § 21 des Organisationsstatuts der SPD einberufen wurde und innerhalb der Einberufungsfrist dieses Parteitags kein Landesparteitag stattfindet, der nach den Vorschriften des § 11 Abs. (1) oder § 13 Abs. (1) einberufen worden ist.
(7) Im Falle des Abs. (6) muss der außerordentliche Landesparteitag spätestens 7 Tage vor Beginn des Parteitages abgehalten werden. Anträge müssen spätestens drei Tage vor dem Beginn des außerordentlichen Landesparteitages beim Landesverband eingegangen sein, der sie dem Landesparteitag vorlegt.
Landesvorstand
§ 14
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem oder der Landesvorsitzenden, vier stellvertretenden Landesvorsitzenden, die aus den vier Regierungsbezirken kommen sollen, einer Generalsekretärin/einem Generalsekretär, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin und weiteren 20 Mitgliedern.
(2) Die Wahl des oder der Landesvorsitzenden, der stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Generalsekretärin/des Generalsekretärs, des Landesschatzmeisters oder der Landesschatzmeisterin und der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes erfolgt durch den Parteitag in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
(3) Der Wahlvorschlag muss die Kandidaten und Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge aufführen.
(4) Ist ein Kandidat oder eine Kandidatin oder sind mehr Kandidaten oder Kandidatinnen für ein Parteiamt (eine Funktion) aufgestellt, so ist derjenige bzw. diejenige gewählt, der oder die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat; wären danach mehrere Personen gewählt als erforderlich, so entscheidet die Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahlen. Sind weniger Personen gewählt als erforderlich, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Der Landesvorstand bestellt die Geschäftsführung und gibt Geschäftsanweisungen. Ihre Mitglieder gehören dem Landesvorstand mit beratender Stimme an.
§ 15
(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband und ist für die Ausführung der Beschlüsse des Landesparteitages verantwortlich. Der Landesvorstand beschließt zu Beginn seiner Amtszeit ein Arbeitsprogramm. Er kann Bericht anfordern und Abrechnungen verlangen. Seine Mitglieder haben das Recht, an allen Zusammenkünften der nachgeordneten Organe beratend teilzunehmen.
Das Gleiche gilt für die Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen des Landesverbandes.
(2) Zur Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstandes und zur laufenden politischen und organisatorischen Geschäftsführung der Partei wird ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium) gebildet. Das Präsidium besteht aus dem oder der Landesvorsitzenden, seinem oder ihren Stellvertretern und Stellvertreterinnen, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin, dem Landesschatzmeister oder der Landesschatzmeisterin und drei weiteren Mitgliedern, die vom Landesvorstand aus seiner Mitte gewählt werden. Die Mitglieder des Präsidiums und des Landesvorstandes erhalten verbindliche Aufgaben und Geschäftsbereiche, die sich an den Zuständigkeiten der Landtagsfraktion und dem beschlossenen Arbeitsprogramm orientieren. Die Aufgabenverteilung des geschäftsführenden Landesvorstandes (Präsidiums) und der weiteren Mitgliedern des Landesvorstandes wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Gegen ausgabenwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes und des Präsidiums hat der Landesschatzmeister oder die Landesschatzmeisterin ein Einspruchsrecht. Sein oder ihr Einspruch kann durch die Mehrheit der Mitglieder des Landesvorstandes zurückgewiesen werden. Dabei muss der oder die Landesvorsitzende mit der Mehrheit gestimmt haben.
(3) Der Landesvorstand tagt in der Regel sechsmal im Jahr. Der Landesvorstand soll in der Regel die Kreisvorsitzenden oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen und weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
(4) Der Landesvorstand beruft Fachausschüsse. Er kann beratende Fachkonferenzen einberufen. Er hat für alle Fachkonferenzen Schlüssel für die von den Kreiskonferenzen zu wählenden Delegierten festzulegen.
(5) Der Landesvorstand gliedert das Gebiet des Landesverbandes nach politischer und organisatorischer Zweckmäßigkeit in Geschäftsstellenbereiche. Die Abgrenzung dieser Geschäftsstellenbereiche erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Kreisvorständen. Die Kreisgrenzen sind dabei zu beachten.
(6) Der Landesvorstand stellt die für die Arbeit des Landesverbandes erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit den Kreisvorständen an. Sind mehrere Kreisvorstände von einer Personalentscheidung betroffen und ist eine Einigung unter den Kreisvorständen nicht zu erzielen, entscheidet der Landesvorstand nach Anhörung der beteiligten Kreisvorstände.
Landesdelegiertenkonferenz (kleiner Landesparteitag)
§ 16
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz setzt sich aus 180 von den Kreiskonferenzen gewählten Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in den voraus gegangenen vier Quartalen Pflichtbeiträge abgerechnet worden sind. Jeder Kreisverband erhält ein Grundmandat.
(2) Mit beratender Stimme nehmen teil:
(3) Die Landesdelegiertenkonferenz prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
(4) Über die Verhandlung der Landesdelegiertenkonferenz wird ein Beschlussprotokoll angefertigt. Das Beschlussprotokoll ist allen Delegierten und den Organisationsgliederungen zuzusenden.
(5) Die Einberufung der Landesdelegiertenkonferenz erfolgt durch den Landesvorstand. Die Einberufung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung hat mindestens einen Monate vor dem Termin zu erfolgen. Eine Vorankündigung der Landesdelegiertenkonferenz gegebenenfalls mit Nennung des Themenschwerpunkts soll mindestens 6 Wochen vor dem Termin ergehen.
(6) Auf Antrag von zwei Fünftel der Kreisverbände hat der Landesvorstand eine Landesdelegiertenkonferenz einzuberufen.
(7) Anträge zur Landesdelegiertenkonferenz müssen mindestens vier Wochen vor Tagungsbeginn beim Landesverband eingegangen sein. Anträge müssen Angaben über die antragsberechtigte Organisationsgliederung, Ort und Datum des Beschlusses enthalten.
(8) Die Anträge sind den Delegierten und den Organisationsgliederungen mit einer Stellungnahme der Antragskommission eine Woche vor der Landesdelegiertenkonferenz zuzustellen.
(9) Zur Landesdelegiertenkonferenz gelten die Antragsberechtigungen zum Landesparteitag entsprechend.
Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz
§ 17
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen und fasst Beschlüsse soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind.
(2) Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt über die vom Landesparteitag überwiesenen Anträge.
Kreisvorsitzendenkonferenz
§ 18
(1) Die Kreisvorsitzendenkonferenz setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Kreisverbände oder deren Stellvertretern bzw. deren Stellvertreterinnen. Die Konferenz ist vor allen wichtigen und grundsätzlichen, die Organisations- und Finanzpolitik des Landesverbandes betreffenden Fragen einzuberufen und anzuhören.
Die Konferenz koordiniert die politische Arbeit zwischen den Kreisverbänden und dem Landesvorstand. Sie wird von den vier stellvertretenden Landesvorsitzenden geleitet.
(2) Die Kreisvorsitzendenkonferenz ist mindestens zweimal pro Jahr von den stellvertretenden Landesvorsitzenden einzuberufen.
Die Konferenz ist außerdem einzuberufen:
(3) Um den Informationsfluss und den Meinungsaustausch zu fördern, gehören der Kreisvorsitzendenkonferenz außerdem mit beratender Stimme an:
(4) Zu den Konferenzen ist mindestens 5 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Kreisvorstände können Vorschläge zur Tagesordnung einbringen. Diese sollen der Landesgeschäftsstelle eine Woche vor der Konferenz vorliegen.
Mitgliederentscheid
§ 19
Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Organisationsstatuts der SPD gelten für den Bereich des Landesverbandes Baden-Württemberg entsprechend.
Urwahl des Ministerpräsidentenkandidaten oder der Ministerpräsidentenkandidatin
§ 20
(1) Die Bestimmung des Ministerpräsidentenkandidaten oder der Ministerpräsidentenkandidatin der Sozialdemokratischen Partei kann durch eine verbindliche Urwahl erfolgen.
(2) Eine Urwahl des Ministerpräsidentenkandidaten oder der Ministerpräsidentenkandidatin ist durchzuführen
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat oder keine Kandidatin diese Mehrheit erhalten, so findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Die Durchführung der Urwahl geschieht nach vom Landesvorstand zu verabschiedenden Richtlinien, die das Vorschlagsrecht und das Wahlverfahren regeln.
Revision
§ 21
(1) Zur Kontrolle des Landesvorstandes sowie für die Behandlung von Beschwerden über den Landesvorstand wählt der Parteitag eine Kontrollkommission von 5 Mitgliedern.
Mitglieder des Landesvorstandes sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können der Kontrollkommission nicht angehören.
(2) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung nach einfacher Mehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Zur Leitung der Geschäfte wählt die Kontrollkommission einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende aus ihrer Mitte. Die Kontrollkommission überprüft auch die Ausgaben des Landesvorstands hinsichtlich Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit.
Die Kontrolle muss mindestens vierteljährlich einmal stattfinden.
(3) Alle Einsendungen für die Kontrollkommission sind an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende derselben zu richten, der oder die seine bzw. ihre Adresse in geeigneter Weise bekannt zu geben hat.
(4) Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Landesvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt.
(5) Die Mitglieder der Kontrollkommission erfüllen die Aufgaben der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen gemäß § 9 Abs. (5) PartG.
Schiedskommission
§ 22
(1) Für jede Schiedskommission beim Landesverband und bei den Kreisverbänden werden ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende, zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie vier weitere Mitglieder gewählt. Die Schiedskommissionen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommission beim Landesverband und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Landesparteitag, die Mitglieder der Schiedskommission bei den Kreisverbänden und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von den Kreisverbänden gemäß § 9 Abs. (1) PartG für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Wahlordnung der SPD ist anzuwenden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder der Schiedskommissionen dürfen weder einem Vorstand der Partei angehören noch in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen.
(4) Im übrigen gilt § 34 des Organisationsstatuts der SPD entsprechend für den Bereich des Landesverbandes Baden-Württemberg.
Untersuchungs- und Feststellungsverfahren
§ 23
Der § 33 des Organisationsstatuts der SPD gilt unmittelbar im Bereich des Landesverbandes Baden-Württemberg.
Parteiordnungsverfahren
§ 24
Für den Bereich des Landesverbandes Baden-Württemberg gilt § 35 des Organisationsstatuts der SPD unmittelbar.
Wahlordnung
§ 25
Die Wahlordnung der SPD gilt unmittelbar im Bereich des Landesverbandes Baden-Württemberg.
Änderung des Statuts
§ 26
(1) Dieses Statut kann nur von einem Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten geändert werden.
(2) Anträge auf Abänderung des Statuts können nur beraten werden, wenn sie innerhalb der Fristen, die § 11 Abs. (3) vorschreibt, gestellt worden sind. Abweichungen müssen auf dem Parteitag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Schlussbestimmungen
§ 27
(1) Die vom Parteivorstand erlassenen Richtlinien über Abstimmungsverfahren, einschließlich der Willensbildung unter Abwesenden finden unmittelbare Anwendung.
(2) Dieses Statut ist am 17.02.1973 in Kraft getreten.
Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit ihrer Beschlussfassung wirksam.
(3) Der Landesvorstand dokumentiert jede Änderung des Satzungsrechts der Landespartei und deren Motive. Er gewährt jedem Parteimitglied auf Antrag Einblick in diese Dokumentation.
(4) § 38 Abs.3 des Organisationsstatutes der SPD findet unmittelbare Anwendung.