Optionspflicht: Integrationsministerin Öney klärt Missverständnisse auf

Veröffentlicht am 03.09.2014 in Bundespolitik

In den Medien ist im Zusammenhang mit der neuen Regelung zum Optionsverfahren oft von der „doppelten Staatsangehörigkeit“ oder vom „Doppelpass“ die Rede. Hierzu gehen beim Ministerium für Integration zahlreiche Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern ein. „Die Fragen zeigen uns, dass es offenbar viele Missverständnisse in Bezug auf die Neuregelung der Optionspflicht gibt“, sagte Integrationsministerin Bilkay Öney heute in Stuttgart. Die Ministerin machte auch darauf aufmerksam, dass die Neuregelung noch nicht in Kraft getreten ist.

Der Bundesrat werde voraussichtlich am 19. September 2014 darüber abstimmen. Öney: „Aus diesem Grund wollen wir die Betroffenen nochmals vorab über die anstehenden Änderungen informieren.“

Für welchen Personenkreis sollen die geplanten gesetzlichen Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes gelten?

Die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes sollen nur für optionspflichtige junge Menschen gelten. Das sind Personen, die ab 1. Januar 2000 durch die Geburt in Deutschland neben der ausländischen Staatsangehörigkeit unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die deutsche hinzuerworben haben bzw. hinzuerwerben oder kraft Einbürgerung auf Antrag der Eltern im Jahr 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit neben der ausländischen erworben haben.

Welche Regelungen gelten für optionspflichtige Personen derzeit noch?

Optionspflichtige Personen müssen sich nach dem derzeit noch geltenden Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen dem 18. und dem 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Geben sie keine Erklärung ab, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen oder können sie den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachweisen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren.

Was soll sich durch die geplante Neuregelung ändern?

Die bislang optionspflichtigen Personen müssen sich ab Inkrafttreten der neuen Regelung nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, wenn sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nachweisen, dass sie

  • sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten oder
  • sechs Jahre eine Schule in Deutschland besucht oder
  • einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder
  • eine in Deutschland erworbene Schulausbildung haben.

Was soll durch die geplante Neuregelung unverändert bleiben?

Alle Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren und aufgewachsen sind und deren Eltern im Jahr 2000 keinen Antrag auf Einbürgerung gestellt hatten, haben durch die geplante Gesetzesänderung nicht die Möglichkeit die doppelte Staatsangehörigkeit zu erhalten. Sie können die deutsche Staatsangehörigkeit nur auf Antrag erwerben, sofern sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn sie im Einbürgerungsverfahren ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.